Neues aus der Pflege

Das erste Pflegestärkungsgesetz

Durch zwei Pflegestärkungsgesetze will das Bundesgesundheitsministerium deutliche Verbesserungen in der pflegerischen Versorgung umsetzen. Durch das erste Pflegestärkungsgesetz sollen bereits zum 1. Januar 2015 die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen spürbar ausgeweitet und die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen erhöht werden. Zudem soll ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet werden.

Durch die Pflegestärkungsgesetze werden die Beiträge für die Pflegeversicherung in zwei Schritten um insgesamt 0,5 Beitragssatzpunkte angehoben. Dadurch stehen fünf Milliarden Euro mehr pro Jahr für Verbesserungen der Pflegeleistungen zur Verfügung. 1,2 Milliarden Euro fließen in einen Pflegevorsorgefonds. Insgesamt können die Leistungen aus der Pflegeversicherung um 20 Prozent erhöht werden.

Mehr Geld für Pflegebedürftige

Pflegebedürftige erhalten künftig höhere Leistungen: Mit den 1. Pflegestärkungsgesetz steigen alle Pflegebeiträge um 4%. Nur für die Leistungen, die mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz eingeführt wurden, gibt es 2,67% mehr. Das 1. Pflegestärkungsgesetz ist der erste Teil der geplanten Pflegereform. In einem zweiten Schritt will die Bundesregierung 2017 einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff einführen. Dann sollen fünf Pflegegrade die bisherigen Pflegestufen ersetzen. Entscheidend für die Einstufung wird nicht mehr der Zeitaufwand der Pflegenden sein.

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz soll noch in dieser Wahlperiode der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt werden. Die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen und Demenzkranken soll dadurch wegfallen. Im Zentrum steht der individuelle Unterstützungsbedarf jedes Einzelnen. Dadurch wird die Pflegeversicherung auf eine neue Grundlage gestellt.

Betreuungs- und Entlastungsangebote

Neben den bisherigen niedrigschwelligen Betreuungsangeboten können alle Pflegebedürftige, auch der Pflegestufe 0, nun niedrigschwellige Entlastungsangebote nutzen. Sie ergänzen die eigentliche pflegerische Versorgung und dienen dazu, Pflegebedürftige im Haushalt zu unterstützen und sie im Alltag zu begleiten. Zu solchen Dienstleistungen gehören Begleitung bei Spaziergängen, Vorlesen oder Botengänge. Für Betreuungs- und Entöastungsangebote können Pflegebedürftige bis zu 40% der für die Sachleistungen der häuslichen Pflege zur Verfügung stehenden Beträge aufwenden.

Wahl der Leistungsart: Zeitvergütung / Leistungskomplexe

Für Pflegedienste entfällt die Pflicht, verschiedene Vergütungsvarianten für Pflegeleistungen anzubieten. Bisher mussten sie alternativ zur Vergütung nach den Leistungskomplexen auch eine Vergütung nach Zeitaufwand anbieten. Ob nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder den Komplexleistungen – die Form der Vergütung bleibt flexibel. Pflegedienste sind außerdem weiterhin verpflichtet, die Pflegebedürftigen vor Vertragsabschluss darüber zu informieren, welche Kosten auf sie zukommen.

Flexibilisierung von ambulanten Pflegeleistungen

Wenn pflegende Angehörige krank sind oder eine Auszeit brauchen, können Betroffene die sogenannte Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Sie kann pro Jahr bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) betragen. Ergänzend dazu ist es möglich, bis zu 50 Prozent des Betrages, der für die Kurzzeitpflege zur Verfügung steht, auf die Verhinderungspflege zu übertragen. Umgekehrt kann der Anspruch auf Verhinderungspflege auf die Kurzzeitpflege angerechnet werden.

Ambulante Wohngruppen

Der monatliche Zuschlag für ambulant betreute Wohngruppen,auch für solche mit Demenzkranken, erhöht sich auf 205 Euro. Eine Wohngemeinschaft kann aus mindestens drei und höchstens zwölf Mitgliedern bestehen. Die Wohngruppe muss gemeinsam eine Präsenzkraft beauftragen, die organisatorische, verwaltende und betreuende Aufgaben übernimmt. Sie unterstützt die Mitglieder auch im Haushalt. Dazu gehört beispielsweise das gemeinschaftliche Kochen. Eine Haushaltshilfe, die alles selbst erledigt, ohne die Bewohner einzubeziehen, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Pflegekassen haben das Recht, die mit der Präsenzkraft vereinbarten Aufgaben abzufragen. Des Weiteren steigt der Zuschuss für Umbaumaßnahmen auf 4.000 Euro. Wohngruppen können für solche Maßnahmen bis zu 16.000 Euro erhalten.

Pflegeleistungen nach Einführung des 1. Pflegestärkungsgesetzes

Lesen Sie weiter: Leistungsverbesserungen in Zahlen ab 01.01.2015

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

 

Das Pflegeneuausrichtungsgesetz

Mit dem Pflegeneuausrichtungs-Gesetz (PNG) hat die Bundesregierung auf den demografischen Wandel und die Herausforderung der Pflege in der Zukunft reagiert. Am 21. September 2012 wurde das Gesetz durch Zustimmung des Bundesrates verabschiedet. Zwar ist dies bereits zum 01. Januar 2013 in Kraft getreten, die Umsetzung in die Praxis ambulanter Einrichtungen erfolgte jedoch nunmehr zum 01. September 2013.

 

Wahlrecht bei ambulanter Pflege

Pflegebedürftige oder deren Angehörige können nun bei ihrem Pflegedienst wählen, ob dieser die Pflege und Betreuung wie bisher nach den Leistungskomplexen des niedersächsischen Leistungskataloges durchführt oder mit ihnen eine bestimmte Zeit für die Verrichtung der Pflege vereinbart. Gemeinsam mit ihrem Pflegedienst sollen sie entscheiden, welches Leistungssystem in Anspruch genommen wird.

Lesen Sie weiter: Pflegeneuausrichtungs-Gesetz Demenz